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ATH Allgemeinen Geschäftsbedingungen

„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Verkaufsbedingungen) von ATH-Heinl GmbH & Co. KG Stand 07/2022

ATH Allgemeinen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Verkaufsbedingungen) „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Verkaufsbedingungen) von ATH-Heinl GmbH & Co. KG § 1 Allgemeines – Geltungsbereich 1. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Verkaufsbedingungen) von ATH-Heinl GmbH & Co KG gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann für zukünftige Geschäfte, wenn lediglich auf sie hingewiesen wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 3. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen- Tätigkeit handelt, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. § 2 Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung 1. Unsere Angebote und Verkaufspreislisten sind freibleibend. Wir sind an diese nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung. 2. Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche 3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. § 3 Preise - Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und ggf. Montage, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt wird. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als zwei Monate vergangen sein sollten, sind wir berechtigt, den gültigen Tagespreis zu berechnen. 2. Unsere Preise sind je nach Vereinbarung und nach Zahlungsangabe auf der Auftragsbestätigung fällig; maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei uns. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gestattet, ohne Abzug unmittelbar an uns zu leisten. Zahlungen an Dritte kommt eine schuldbefreiende Wirkung nur dann zu, wenn diese von uns schriftlich zum Inkasso ermächtigt sind. 3. Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit leistet. Dies berührt nicht die gesetzliche Bestimmung, wonach der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. 4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. 5. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, sobald der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat oder zum dritten Mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist. 6. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. § 4 Lieferzeit - Lieferung - Gefahrübergang lager, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä. 2. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernehmen. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. 3. Angegebene Warenverfügbarkeit und Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterlieferanten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, bei Importwaren länderübergreifende Wagnisse, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf 5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. 6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt. 7. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diese Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Besteller eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entsprechend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen. 8. Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer annähernd vereinbarten Richtzeit sind wir berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller die Ware zu diesem Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswerts pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. § 5 Sachmängelhaftung 1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. 2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. 3. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir arglistig tätig geworden sind, oder unsere des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem haften wir nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes. haben. Im letzteren Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Demgegenüber haften wir nicht sofern uns nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft. 4. Sofern der Schadenersatzanspruch auf der schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Einbau- und Ausbaukosten der Höhe nach – wenn der Besteller Unternehmer ist – auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Unternehmern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. 6. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen. Ist der Besteller Händler, ist er nachkommen, hat er etwaigen, sich daraus ergebenden Schaden selbst zu tragen. tung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung der Montage hat der Besteller darzulegen und zu beweisen. 8. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. § 6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung) fährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. 2. In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt: Vertragszweck gefährdenden Weise, b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. 3. In den Fällen der Ziffer 2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswerts begrenzt. 4. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer 2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 4. 5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist. 6. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. 7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte. § 7 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB). 2. Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe- aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen. 4. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen. züglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. § 8 Montage- und Reparaturbedingungen 1. Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: 2. Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns mit der Auftragsbestätigung oder innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellten Fundamentplänen. 3. Der Transport sowie das Abladen der Ware gehört regelmäßig nicht zu unserem Leistungsumfang und sind daher durch den Besteller auf seine Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Objekte. 4. Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung. nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 6. Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet. Wir können die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit berechnen. Der Besteller trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung benannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten. 7. Der Besteller hat die Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abnimmt. Setzen wir keine Frist, gelten abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten als abgenommen. 8. Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; diese Frist ist keine Ausschlussfrist und lässt die gesetzliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche unberührt. 9. Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange wir nacherfüllen, hat der Besteller kein Recht, vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen. § 9 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung 1. Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen. 2. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. § 10 Bestelländerung oder Stornierung bei Containerdirektlieferung Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 6 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht, und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 6 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Lieferungen vom Lager D-92278 Illschwang reduzieren sich die Fristen auf 4 Wochen. § 11 Sonstiges 1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. 2. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. 3. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. 4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so weit wie zulässig entspricht, Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. § 12 Recht – Gerichtsstand – Unwirksamkeitsklausel 1. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern ist, mit Ausnahme des Mahnverfahrens, der Sitz unserer Gesellschaft D-92278 Illschwang. ATH-Heinl GmbH & Co KG kann gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners ergreifen. ATH-Heinl GmbH & Co. KG Gewerbepark 9 D-92278 Illschwang Tel.: +49 (0)9666 18801 00 Fax: +49 (0)9666 18801 01 info@ath-heinl.de www.ath-heinl.de ATH-Heinl GmbH & Co. KG Sitz: Illschwang HRA Amberg 1799 Pers. haftende Gesellschafterin: aristo-tech GmbH Sitz: Illschwang HRB Amberg 3792 Gerichtsstand Amberg Geschäftsführer: Eve-Maria Heinl Hans Heinl Corinna Heinl Anja Antikidis-Heinl Ust.-Id.-Nr. DE261962778 Steuer-Nr. 201/151/52603 Bankverbindungen: Raiffeisenbank Sulzbach-Rosenberg eG IBAN: DE84752617000000617229 BIC: GENODEF1SZH Commerzbank AG Weiden IBAN: DE09753400900771382900 BIC: COBADEFFXXX

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